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ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2025

24/04/2026

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2025

Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025 fasst das Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer im Jahr 2025 bezogen hat, zusammen. Diese Einkünfte können von einem einzigen oder von mehreren Arbeitgebern stammen. Ausgehend von diesen Einkünften kann das Finanzamt bisher noch nicht berücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen und ermittelt dadurch das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Vom Jahreseinkommen berechnet das Finanzamt die darauf entfallende Jahres-Einkommensteuer, von der die bereits während des Jahres vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer abgezogen wird. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Jahres-Einkommensteuer, so ergibt sich eine Steuergutschrift, die dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

 

Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Eine Gutschrift ergibt sich häufig auch dann, wenn die monatlichen Bezüge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer Einkünfte nur während eines Teiles des Jahres bezogen hat.

 

Wenn der Arbeitnehmer während des Jahres parallel bei zwei oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, dann konnte bei der laufenden Lohnsteuerberechnung die Steuerprogression noch nicht berücksichtigt werden. Bei der Veranlagung werden die Einkünfte aus den Dienstverhältnissen zusammengerechnet und die progressive Einkommensteuer auf der Grundlage des Jahreseinkommens berechnet. In diesen Fällen kann die Arbeitnehmerveranlagung zu einer Steuernachzahlung führen.

 

Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die Antrags-veranlagung, die Pflichtveranlagung und die antragslose Veranlagung.

 

ANTRAGSVERANLAGUNG

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2025 somit bis Ende 2030. Der Antrag auf Veranlagung kann entweder digital über FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zusätzlichen Formularen, insbesondere für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.

 

TIPP: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.

 

PFLICHTVERANLAGUNG

Die Zahl jener Tatbestände, die zu einer zwingend vorzunehmenden Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) führen, wird jährlich größer. Wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor:

  • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen. Sind diese anderen Einkünfte steuerfreie Einkünfte, lösen sie keine Pflichtveranlagung aus. Sind die anderen Einkünfte „endbesteuert“ (z.B. mit KESt belastete Sparbuchzinsen oder mit KESt belastete Aktiengewinne oder ein mit ImmoESt belasteter privater Grundstücksverkauf), bewirken sie für sich ebenfalls keine Pflichtveranlagung.
  • Es wurden zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei / mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Es gab Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Krankengeld).
  • Es wurden Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Waffenübungen) oder Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck oder Insolvenz-Geld im Falle eines Insolvenzverfahrens ausbezahlt oder es wurden Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet.
  • Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.
  • Es wurde zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wurde steuerfrei belassen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wurde zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Vater den anteiligen Familienbonus Plus geltend gemacht, aber den Unterhalt nicht gezahlt hat).
  • Es wurde ein zu hohes Telearbeitspauschale steuerfrei behandelt.
  • Es wurden Mitarbeitergewinnbeteiligungen steuerfrei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.
  • Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungs-mittel (oder ein Kostenersatz dafür) wurde steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gegenüber einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigung bzw. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese Einnahmen im Ausmaß eines kleinen oder großen Freiwilligenpauschales steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Ein Bezug aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung wurde nicht oder zu gering besteuert.

 

HINWEIS: Die Steuererklärung 2025 muss entweder bis Ende Juni 2026 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2026 schriftlich.

 

ANTRAGSLOSE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Viele Arbeitnehmer stellen keinen Antrag auf Veranlagung, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Dennoch kann sich aus der Zusammenführung aller nichtselbständigen Einkünfte ein Steuerguthaben ergeben, welches der Steuerpflichtige nicht behebt. In folgenden Fällen führt das Finanzamt die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2025 durch:

  • wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass keine höhere Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus dem Lohnzettel, den Spendenbestätigungen, der Kirchenbeitragsbestätigung) ergibt, und
  • wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2025 keine anderen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Diese Annahme nach der Aktenlage des Finanzamtes ist gegeben, wenn bei der Veranlagung für die beiden Vorjahre keine anderen als nichtselbständige Einkünfte erfasst wurden und bei diesen Veranlagungen keine zusätzlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Absetzbeträge geltend gemacht wurden.

 

Wird dann auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.

 

TIPP: Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er dennoch selbst innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.

 

WERBUNGSKOSTEN

Welche Ausgaben können bei der Veranlagung abgezogen werden?

Besonderes Interesse gilt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Möglichkeiten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und damit die Steuerbelastung zu reduzieren.

 

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Allen Arbeitnehmern steht ein Werbungskostenpauschale von € 132 jährlich zu, das bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Darüberhinausgehende Ausgaben können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, sollten sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden.

  • Kosten für typische Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
  • Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Messer bei Köchen).
  • Kosten für berufliche Fortbildung (Seminare, EDV-Kurse, etc.) sowie Fachliteratur.
  • Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benötigt wird.
  • Ausbildung für eine berufliche Tätigkeit, die mit dem aktuell ausgeübten Beruf verwandt ist, z.B. Besuch einer HTL durch einen Elektriker; Besuch einer Abend-HAK durch eine Buchhalterin, Architekturstudium eines Baumeisters, Lehrgang für Tourismusmanagement einer Restaurantfachfrau, Kurse für die Ziviltechnikerprüfung durch einen Techniker.
  • Kosten einer umfassenden Umschulung für den Einstieg in einen anderen Beruf, z.B. Umschulung einer Schneiderin zu einer Hebamme. Die Verwaltung anerkennt auch Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder fallweisen Beschäftigungen erzielt, als Werbungskosten bei diesen Einkünften (z.B. Medizinstudent als Taxifahrer).
  • Kosten für Notebook und Zubehör, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40 % angenommen. Übersteigen die Anschaffungskosten des Computers € 1.000, sind sie nicht zur Gänze sofort, sondern über die AfA auf drei Jahre verteilt abzusetzen.
  • Kosten für ein Handy oder einen Internetanschluss sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.
  • Telearbeitspauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Telearbeitstag (früher Homeoffice-Tag) als Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Telearbeits-Pauschale oder weniger als € 3 pro Telearbeits-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Telearbeitstage im Lohnzettel einzutragen hat.
  • Arbeitnehmer, die mindestens 26 Telearbeitstage haben (früher 26 Homeoffice-Tage) und kein Arbeitszimmer absetzen, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
  • Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (z.B. bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden (Formular L34 EDV).

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.

  • Fahrtkosten für andere beruflich veranlasste Fahrten sind – insoweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer seine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel (z.B. Klimaticket) für berufliche Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen, und werden ihm die Kosten für diese Fahrten vom Arbeitgeber nicht ersetzt, kann er Werbungskosten in Höhe der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel geltend machen.

Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw beträgt im Jahr 2025 das Kilometergeld € 0,50 (absetzbar sind maximal 30.000 Kilometer).

Bei beruflichen Reisen mit einer Entfernung (in eine Richtung) von mindestens 25 km und einer Reisedauer von mehr als drei Stunden kann zudem für den Verpflegungsmehraufwand ein Taggeld von € 30/Tag geltend gemacht werden. Wird auf der Reise genächtigt, können die tatsächlichen Nächtigungskosten oder ein pauschales Nächtigungsgeld (€ 17) geltend gemacht werden. Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den abzugsfähigen Aufwand.

  • Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können durch ein Kilometergeld berücksichtigt werden (maximal für 3.000 Kilometer jährlich). Von Jänner bis Juni 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer, ab Juli 2025 beträgt das Kilometergeld für Fahrräder € 0,25 pro Kilometer.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (insbesondere bei einer Entfernung von über 80 km, wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweitwohnung samt Einrichtung absetzbar.

Voraussetzung ist, dass der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen beibehalten wird. Dies wird angenommen, wenn die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit dem Ehepartner / Lebensgefährten unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • die auswärtige Tätigkeit voraussichtlich auf 4 bis 5 Jahre befristet ist,
  • eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort jederzeit möglich ist (z.B. als Leiharbeiter),
  • im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz minderjährige und unterhaltsberechtigte Kinder wohnen,
  • aus wirtschaftlichen Gründen, da die Einkünfte des Partners am Familienwohnsitz mehr als € 7.284 im Kalenderjahr 2025 betragen.

 

Als Kosten absetzbar sind die Miete (inklusive Betriebskosten, Strom und Gas) für eine zweckentsprechende Zweitwohnung mit rund 55 m2, erforderliche Einrichtungsgegenstände (gegebenenfalls im Wege der AfA), vorübergehende Kosten eines Hotelzimmers bis zu € 2.200 / Monat.

 

Für den Zeitraum, für den die Kosten der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden, können auch die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Wie viele Familienheimfahrten anerkannt werden, hängt vom Familienstand ab. Eine Heimfahrt pro Woche ist für Verheiratete bzw. in einer Lebensgemeinschaft Lebende anerkannt. Für Alleinstehende gibt es eine Heimfahrt pro Monat.

 

HINWEIS: Am Familienwohnsitz muss eine eigene Wohnung vorhanden sein. Eine kostenlose Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familienheimfahrten geltend machen zu können (z.B. Wohnen bei den Eltern).

 

Egal, ob tatsächliche Ausgaben oder Kilometergeld als Kosten für die Familienheimfahrt angesetzt werden, der Betrag ist mit dem Höchstbeitrag des großen Pendlerpauschales (das sind € 306 pro Monat) gedeckelt.

 

SONDERAUSGABEN

Sonderausgaben sind Kirchenbeiträge (bis € 600) sowie Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen oder an Universitäten, Freiwillige Feuerwehren – siehe Liste der begünstigten Einrichtungen auf

bmf.gv.at

 Als Sonderausgaben gelten auch Steuerberatungskosten sowie Zahlungen für die Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.

Bei staatlich über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) geförderten Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem wird automatisch ein Öko-Sonderausgaben-Pauschale (bis zu € 800) gewährt.

 

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen, die zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnlich gelten (z.B. Krankheitskosten). Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen und können nur mit dem darüberhinausgehenden Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen können mit dem Formular L1ab beispielsweise für folgende Ausgaben geltend gemacht werden:

  • Eigene Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente, Hörgerät, Brille, Zahnersatz, Fahrtkosten ins Spital) nach Abzug des Kostenersatzes der Krankenkasse.
  • Als Krankheitskosten gelten auch die Kosten einer speziellen vom Arzt verordneten Diätverpflegung; für diese Kosten können Pauschalsätze angewendet werden, z.B. bei Diabetes € 70 pro Monat.
  • Wer Krankheitskosten des (Ehe)Partner getragen hat, kann diese Zahlungen dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie das Einkommen des erkrankten (Ehe)Partners unter das steuerliche Existenzminimum von € 13.308 drücken würden.
  • Kurkosten sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigt ist. Bei Bezug von Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 wird ohne weitere Prüfung Pflegebedürftigkeit angenommen. In gleicher Weise absetzbar sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
  • Begräbniskosten (inkl. Grabmal) für einen Angehörigen (bis zu € 20.000) sind außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht im Nachlass Deckung finden.
  • Erforderliche Kinderbetreuungskosten sind bei Alleinerzieherinnen, die aus finanziellen Gründen einer Berufstätigkeit nachgehen müssen, außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfe, für ein Internat oder ein Tagesheim oder für einen Kindergarten.

 

Der Selbstbehalt berechnet sich abhängig vom Einkommen wie folgt:

 

höchstens € 7.300 6 %
mehr als € 7.300 8 %
mehr als € 14.600 10 %
mehr als € 36.400 12 %

 

Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltszahlungen an Kinder oder (geschiedene) Ehepartner. Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn (zusätzlich zum Unterhalt) für den Unterhaltsberechtigten Kosten getragen werden müssen, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (z.B. Brille oder Zahnregulierung eines Kindes). Außergewöhnliche Belastungen sind allerdings Unterhaltsleistungen an solche Kinder, für die keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zusteht (insbesondere für Kinder, die außerhalb der EU/des EWR leben).

 

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN OHNE SELBSTBEHALT

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen sind uneingeschränkt, also ohne Abzug eines Selbstbehaltes, absetzbar:

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind dabei auch die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Güter.
  • Für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann ein Pauschalbetrag von € 110 pro Monat geltend gemacht werden.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN BEI BEHINDERUNG

Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung von mindestens 25 % werden außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Die Höhe des Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Der Pauschalbetrag kann auch für den behinderten (Ehe)Partner geltend gemacht werden, wenn dessen Einkommen im Jahr 2025 nicht höher als € 7.284 ist.

Bei Behinderung (von mindestens 25 %) können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ebenfalls ohne Kürzung um einen Selbstbehalt mit der Behinderung zusammenhängende Kosten für Medikamente, Ärzte, Therapien, Kranken- und Kuranstalten sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, rollstuhlgerechte Anpassung der Wohnung, Hörgerät) abgesetzt werden. Das gilt auch für die Kosten einer behinderungsbedingten Diätverpflegung.

Führt eine Körperbehinderung dazu, dass ein öffentliches Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden kann und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigt wird, steht ein Freibetrag von € 190 monatlich (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) zu.

Wenn bei einem Kind eine Behinderung vorliegt, können Eltern einen Freibetrag (ohne Selbstbehalt) abziehen, dessen Höhe vom Ausmaß der Behinderung abhängt. Zusätzlich können (ohne Selbstbehalt) die Aufwendungen für die Heilbehandlung und für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) sowie gegebenenfalls das Schulgeld für eine Behindertenschule (und Transportkosten zwischen Wohnung und Schule oder Behindertenwerkstätte) abgezogen werden.

 

ABSETZBETRÄGE und NEGATIVSTEUER

Von dem um die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geminderten steuerpflichtigen Einkommen wird die Einkommensteuer mit dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet. Von der Jahres-Einkommensteuer werden anschließend noch Absetzbeträge abgezogen.

 

Absetzbeträge

  • Der Familienbonus Plus für ein Kind, für welches Familienbeihilfe gewährt wird. Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag € 2.000,16 jährlich. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes beträgt er nur mehr € 700,08 jährlich.
  • Den Kinderabsetzbetrag von € 70,90 monatlich pro Kind erhält jeder Bezieher von Familienbeihilfe; der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und findet sich daher nicht im Einkommensteuerbescheid. Ab 2025 erhalten Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahren, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, einen Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag von monatlich € 60 pro Kind.
  • Arbeitnehmer erhalten den Verkehrsabsetzbetrag von € 487 (bzw. den erhöhten Verkehrsabsetz-betrag von bis zu € 838 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter € 15.782). Wenn das Einkommen den Betrag von € 29.743 nicht übersteigt, steht auch noch ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 790 zu.
  • Pendlereuro: Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt € 2 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr.
  • Alleinverdienenden und Alleinerziehenden stehen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Er beträgt bei 1 Kind € 601, für jedes weitere Kind erhöht er sich.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2025 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 37, für das zweite Kind € 55 und für jedes weitere Kind € 73 pro Monat zu.
  • Mehrkindzuschlag: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das € 55.000 nicht übersteigt, Anspruch auf diesen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in Höhe von € 24,40 pro Kind und Monat.
  • Pensionsbezieher mit Pensionen bis maximal € 30.957 erhalten einen Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 1.002.

 

Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2025: € 601 für 1 Kind) als Gutschrift
  • SV-Rückerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null, werden 55 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet (maximal € 790). Bei Pensionisten können es 80 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 710) sein.
  • Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die im gesamten Jahr nur Kinderbetreuungsgeld/Wochengeld/Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 700 pro Kind als Gutschrift zu.

 

 

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