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COVID 19 – Fixkostenzuschuss II 800.000

26/01/2021

Der erste Betrachtungszeitraum erstreckt sich von 16. September 2020 bis 30. September 2020. Die folgenden 9 Betrachtungszeiträume umfassen jeweils ein Monat (Oktober 2020, November 2020, …. Juni 2021). Die Beantragung ist für einen oder zwei geblockte (zusammenhängende) Zeiträume – in Summe für maximal zehn Betrachtungszeiträume möglich. Der Umsatzausfall ist die Differenz aus der Summe der Umsätze der antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume und der Summe der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019.

 

Beispiel:

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum 01/2021 bis 04/2021 beträgt EUR 20.000,00. Der Umsatz im Vergleichszeitraum 01/2019 – 04/2019 beträgt EUR 100.000,00. Der Umsatzrückgang beläuft sich auf 80%. Die Höhe des Zuschusses beträgt somit 80% der im Zeitraum 01/2021 bis 04/2021 angefallenen Fixkosten.

 

Bei einem Jahresumsatz unter EUR 120.000,00 im letztveranlagten Jahr können alternativ auch pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle als Fixkostenzuschuss beantragt werden. Bei der Pauschalvariante werden höchstens EUR 36.000,00 als Zuschuss gewährt. Ausgenommen hiervon sind allerdings natürliche Personen, deren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit im letztveranlagten Jahr die Einkünfte aus dem antragstellenden Unternehmen übersteigen.

 

Die Monate November und Dezember 2020 können nicht als Betrachtungszeiträume gewählt werden, wenn das Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für diese Zeiträume erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem FKZ II beantragt werden. Die Unterbrechung aufgrund des Lockdown-Umsatzersatzes gilt nicht als Lücke.

 

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den FKZ II beantragen zu können:

 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt
  • durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachter Umsatzausfall von mindestens 30 %
  • Setzung schadensmindernder Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie (Schadensminderungspflicht)
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung darf weder ein Insolvenzverfahren anhängig sein, noch dürfen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sein
  • Umsatzerzielung bereits vor dem 16. September 2020

 

 

Ergänzend zu den bereits im Rahmen des Fixkostenzuschusses Phase I zu ersetzenden Fixkosten werden nun beim FKZ II zusätzlich folgende Fixkosten ersetzt:

 

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 bestellt und vor dem ersten gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde
  • für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter)
  • Leasingraten (wenn allerdings für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. die fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingrate)
  • Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge einer Kapitalgesellschaft (maximal EUR 2.666,67 pro Monat), wenn diese nicht ASVG pflichtversichert sind
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung). Eine Kurzarbeits-unterstützung ist in Abzug zu bringen
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis EUR 1.000,00 bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses von unter EUR 36.000,00. Dieser Betrag gilt nur für den Antrag
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen dem 1. Juni 2019 und 16. März 2020, die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte
  • Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und auch schon vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden

 

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.

 

Der FKZ II ist pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 800.000,00 begrenzt. Der Höchstbetrag von EUR 800.000,00 ist um sonstige Zuwendungen, die auf Basis des befristeten Beihilferahmens genehmigt werden, zu vermindern (z.B. gewährter Lockdown Umsatzersatz, aufrechte Haftungen für Kredite der AWS oder der ÖHT im Ausmaß von 100%)

 

Der Zuschuss wird in zwei Tranchen ausgezahlt  

 

Tranche 1

  • kann ab 23. November 2020 und bis längstens 30. Juni 2021 beantragt werden
  • umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen FKZ II

 

Tranche 2

  • kann ab 01. Juli 2021, bis längstens 31. Dezember 2021 beantragt werden
  • der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II kommt zur Auszahlung
  • gegebenenfalls Vornahme notwendiger Korrekturen zur ersten Tranche

 

Auf den FKZ II sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

 

  • Lockdown-Umsatzersatz,
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT)
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden

 

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme sind nicht zu berücksichtigen.

 

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag ist auch durch einen Steuerberater einzubringen. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden. Außerdem muss der Antrag im Zuge der ersten Tranche nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von EUR 36.000,00 nicht übersteigt.

 

Der FKZ II ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

 

auris bietet Ihnen hier einen groben Überblick, ohne auf Details einzugehen. Die genaue Feststellung des Sachverhalts ist im Einzelfall von großer Bedeutung (Klarstellung Fixkosten, gab es Gewinnausschüttungen, was ist unter schadensmindernden Maßnahmen zu verstehen etc.). Bitte kontaktieren Sie Ihre steuerliche Vertretung, um unangenehme Rechtsfolgen zu vermeiden und vorab zu klären, welche Optionen bestehen um zum bestmöglichen Ergebnis für Sie zu gelangen!

 

Links:

VO Fixkostenzuschuss II 800.000

FAQ FKZ 800.000

 

auris empfiehlt:

Sofern kein akuter Liquiditätsbedarf besteht, sollte der Antrag erst nach dem Ende des letzten Betrachtungszeitraumes gestellt werden. Es bedarf keiner Schätzungen (Antrag Tranche 1), die dann kontrolliert und unter Umständen korrigiert werden müssen. Da die Daten aus der Buchhaltung vorliegen, können die bestmöglichen Varianten errechnet werden. Es müssen ferner nicht zwei Anträge (Tranche 1 und Tranche 2) auf Auszahlung gestellt werden – das spart Kosten und Zeit. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf, bevor Gewinne ausgeschüttet oder Entnahmen getätigt werden, um prüfen zu lassen, ob dies einen Ausschlussgrund für den Antrag auf FKZ II darstellen könnte!

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