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COVID 19 – Fixkostenzuschuss

01/08/2020

Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten werden die im Zeitraum von 16.03.2020 – 15.09.2020 entstehenden Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss teilweise abgedeckt.

 

Allgemeine Voraussetzungen:

Bei den antragstellenden Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gemäß § 21 – § 23 des EStG 1988 führt: Dies umfasst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben, oder über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Dies könnte zB.: eine Reduktion der Geschäftsraummiete sein (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)

 

Welche Fixkosten werden (teilweise) ersetzt:

Fixkosten im Sinne der Richtlinie sind ausschließlich Aufwendungen, die nicht reduziert werden können, zwangsweise anfallen und aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen.

Folgende Fixkosten sind vom Zuschuss umfasst:

 

    • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
    • betriebliche Versicherungsprämien
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden
    • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
    • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
    • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird
    • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen mindestens EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes abzuziehen
    • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
    • Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000,00 beantragen, können in Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 berücksichtigen. Wird ein Fixkostenzuschuss über EUR 12.000,00 beantragt, können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Entgelte für alle anderen Tätigkeiten der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können in einem angemessenen Ausmaß geltend gemacht werden (laufende Buchhaltung, anteilige Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, etc.)
    • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen. Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

 

 

Definition Umsatzausfall

Die Berechnung des Umsatzausfalls hat primär anhand eines Vergleichs der Waren- und Leistungserlöse (iSv Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung) des 2. Quartals 2019 und des 2. Quartals 2020 zu erfolgen.

Abweichend vom Quartalsvergleich können für die Umsatzausfälle auch folgende Betrachtungszeiträume den korrespondierenden Zeiträumen 2019 gegenübergestellt werden:

 

Betrachtungszeitraum 2020 Vergleichszeitraum 2019
16.03 – 15.04.2020 16.03 – 15.04.2019
16.04 – 15.05.2020 16.04 – 15.05.2019
16.05 – 15.06.2020 16.05 – 15.06.2019
16.06 – 15.07.2020 16.06 – 15.07.2019
16.07 – 15.08.2020 16.07 – 15.08.2019
16.08 – 15.09.2020 16.08 – 15.09.2019

Anträge können für bis zu maximal drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden.

 

Staffelung und Höhe des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500,00 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40% bis 60% → max. Zuschuss EUR 30 Mio.
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60% bis 80% → max. Zuschuss EUR 60 Mio.
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80% bis 100% → max. Zuschuss EUR 90 Mio.

 

Auszahlungen des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag und alle für die Auszahlung des Fixkostenzuschusses erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise müssen, soweit möglich, über FinanzOnline eingebracht werden.

Dabei kann die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden. HINWEIS: Sollten im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche schon alle nötigen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, kann bereits zu diesem Zeitpunkt der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

 

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ein Zuschuss von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) nicht mehr als EUR 12.000,00 beantragt, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Der Unternehmer kann diesen Antrag selbst via FinanzOnline einbringen.

Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ein Zuschuss in Höhe von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) mehr als EUR 12.000,00, jedoch höchstens EUR 90.000,00, beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

Ab Beantragung auf Auszahlung der zweiten Tranche, ist der Antrag unabhängig von der Höhe des beantragten Zuschusses jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Im Zuge des Antrages auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses ist vom Antragsteller auch eine Zustimmungserklärung einzubringen. Dies kann digital signiert oder ausgedruckt, händisch unterschrieben und eingescannt erfolgen. Zur Veranschaulichung finden Sie sowohl den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten inkl. Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche als auch die Zustimmungserklärung hier (als pdf):

Links:

Richtline des BMF

Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss (Stand 21. Juli 2020)

 

auris empfiehlt:

Vor Antragstellung empfehlen wir unbedingt mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen um die Vorgehensweise exakt abzustimmen und um die für Sie besten (3) Betrachtungs- (Antragszeiträume) zu wählen. So kann gewährleistet werden, dass Sie die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses erhalten.

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