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COVID 19 – Härtefall Fonds Phase 1

27/03/2020

Bei der Förderung handelt es sich um einen teilweisen Ersatz von aufgrund der Auswirkungen der COVID 19 Krise entgangenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb.

 

In der Richtlinie wird im Wesentlichen geregelt:

  • Berechnung der Förderhöhe
  • Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
  • Ausmaß und Art der Förderung

 

Einige interessante Eckpunkte im Überblick:

  • Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss
  • Zulässige Förderungswerber sind nur folgende natürliche Personen:
      • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
      • Neue Selbständige (Vortragende, Künstler etc.)
      • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
      • Erwerbstätige Gesellschafter die nach GSVG / FSVG pflichtversichert sind
      • Freie Dienstnehmer

 

  1. Weitere Voraussetzungen:
    • Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bzw. Unternehmensgründung bis 31.12.2019
    • Unternehmer ist nicht mehr in der Lage die laufenden Kosten zu decken, ODER von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen ODER erleidet einen Umsatzeinbruch von mehr als 50% im Vorjahresvergleich
    • Einkommen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr maximal 80% der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (z.B. Einkommen 2019 maximal ca. EUR 58.500,00)
    • Pflichtversicherung in der KV nach GSVG/FSVG/ASVG – daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit über EUR 5.527,92 (Geringfügigkeitsgrenze)
    • keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (keine Pension, keine Vermietung, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, etc.)
    • kein Erhalt weiterer Förderungen die der Bekämpfung der Auswirkung von COVID-19 dienen (ausgenommen Kurzarbeit, staatliche Garantien)
    • Kein Insolvenzverfahren anhängig, kein Reorganisationsbedarf, bei bilanzierenden Unternehmern Erfüllung der URG Kriterien im vorangegangenen Wirtschaftsjahr

 

NICHT förderfähige Förderungswerber sind unter anderem Land- und Fortwirtschaft und Fischerei.

 

Die entsprechenden Anträge können, vorbehaltlich der budgetären Deckung, bis längstens 31.12.2020 eingebracht werden. Die maximale Auszahlung in der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) beträgt einmalig EUR 1.000,00.

 

Der Antrag ist einzubringen über die WKO Homepage, man benötigt dazu die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN1 (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. USP) und ein Personaldokument (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein).

 

Die detaillierte Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 befindet sich noch in Ausarbeitung.

 

Weiterführende detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte direkt den Förderrichtlinien, unter:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

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