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Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2 – Antragstellung bis 07.12.2023

13/11/2023

Vorbehaltlich der finalen Richtlinienfassung möchten wir Sie betreffend EKZ II wie folgt informieren und festhalten, dass bis zum 15.11.2023 lediglich eine Richtlinie im Entwurf vorliegt!

 

Der EKZ II dient der teilweisen Abdeckung der im Jahr 2023 angefallenen Energiemehrkosten, die sich durch den Vergleich mit den Energiekosten im Jahr 2021 ergeben, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Einmalzahlung. Pro Unternehmen können Zuschüsse von EUR 3.000,00 bis EUR 150 Mio. ausbezahlt werden.

 

Die Gewährung des Zuschusses setzt unter anderem voraus, dass sich förderfähige Unternehmen zu Energiesparmaßnahmen und steuerlichem Wohlverhalten verpflichten. So gelten Gewinnausschüttungs- und Bonibeschränkungen. Bestätigungen und ein Feststellungsbericht durch Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter sind im Zuge der Antragstellung notwendig.

Der Zuschuss wird für das gesamte Jahr 2023 in einem Antrag für zwei Förderperioden – erstes und zweites Halbjahr 2023 – beantragt, wobei für das erste Halbjahr Ist-Werte anzugeben sind. Die Kosten für das zweite Halbjahr werden abgeschätzt. Im Jahr 2024 sind alsdann mittels Abrechnung die tatsächlichen Kosten nachzureichen.

 

Es gibt fünf Stufen der Förderung, für die jeweils andere Anspruchsvoraussetzungen und / oder Förderhöhen gelten. Während in den Berechnungsstufen 2 – 5 ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITDA der Förderungsperiode gegenüber derselben Periode 2021 um 40% nachgewiesen werden muss, ist dies in der Stufe 1 nur ab einer Zuschusshöhe von EUR 250.000,00 erforderlich. Die erste Stufe wird als Basisstufe bezeichnet. Der förderbare Energieverbrauch ist gedeckelt mit 70% der verbrauchten Menge im Vergleichszeitraum. Der Energiekostenzuschuss ist im Rahmen der Gewinnermittlung als ertragswirksamer Aufwandszuschuss zu erfassen.

 

In diesem Beitrag wird im Speziellen auf die Basisstufe (Berechnungsstufe 1) eingegangen.

 

Ablauf Beantragung EKZ II

  • 10.2023 – 02.11.2023 Voranmeldung über den Fördermanager der aws
  • Mitteilung Zeitfenster für Antragstellung durch aws
  • 11.2023 – 07.12.2023 (je nach mitgeteiltem Zeitraum) Antragstellung über den aws Fördermanager
    • umfasst beide Förderungsperioden
    • Bestätigungen / Zusicherungen des Förderungswerbers
    • Feststellungen des WP/StB/BiBu und darüber erstellten Bericht
    • 2024: gesonderte Abrechnung für Förderperiode 2 innerhalb des von der aws bekanntgegebenen Zeitraums
  • bis 12.2023 vorbehaltliche schriftliche Förderzusagen durch die AWS
  • Informationsschreiben der AWS betreffend tatsächlicher Zuschusshöhe
  • Auszahlung der Förderung

 

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinienentwurf auf Grundlage des UEZG (Unternehmens Energiekostenzuschussgesetzes)
  • Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen in Ergänzung

 

Förderfähige Unternehmen – Basisstufe (Stufe 1), Berechnungsstufe 2 und Berechnungsstufe 5

  • bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
  • gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG
  • Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich unternehmerisch tätig sind und ein beheizbares Gewächshaus betreiben

 

Förderfähige Unternehmen – Berechnungsstufe 3 und Berechnungsstufe 4

  • bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind
  • energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
  • energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG
  • energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich unternehmerisch tätig sind und ein beheizbares Gewächshaus betreiben

 

NICHT förderfähige Unternehmen sind unter anderem

  • Staatliche Einheiten, Gebietskörperschaften
  • Unternehmensneugründungen
    • ab 01.01.2021 für Berechnungsstufen 2 bis 5
    • ab 01.01.2022 für alle Berechnungsstufen
  • Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftstreuhänder etc.)
  • Anhängiges Insolvenzverfahren bzw. Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger
  • Antragstellung oder Gewährung Energiekostenpauschale für im EKZ II beantragten förderungsfähigen Zeitraum
  • Energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen
  • Realitätenwesen

 

Berechnungsstufen und Zuschussgrenzen

Berechnungsstufe Förderintensität Obergrenze Untergrenze
1 (Basisstufe) 50% EUR       2 Mio (250 TSD für LuF) EUR 1.500 / Förderperiode
2 50% EUR       4 Mio EUR 1.500 / Förderperiode
3 65% EUR     50 Mio EUR 4 Mio
4 80% EUR   150 Mio > EUR 50 Mio
5 40% EUR   100 Mio > EUR 4 Mio

 

 

Energiekostenzuschuss für die Basisstufe

Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien ist für die Basisstufe erforderlich, dass die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß letztverfügbarem Jahresabschluss, EAR, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung maximal EUR 80 Mio betragen. Die förderfähigen Kosten sind für jede Förderperiode gesondert zu ermitteln, wobei für die erste Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023) die IST Kosten anzugeben sind. Bei Antragstellung wird die Zuschusshöhe der zweiten Förderperiode (01.07.2023 – 31.12.2023) mit 175% Zuschusshöhe der Periode 1 festgelegt. Im ersten Halbjahr 2024 erfolgt die tatsächliche Abrechnung und Ermittlung der auszuzahlenden Zuschusshöhe der Förderperiode 2 anhand der alsdann vorliegenden IST Werte. Die tatsächliche Zuschusshöhe für das zweite Halbjahr ist mit der im Antrag festgelegten Höhe (175% Zuschuss Periode 1) begrenzt. Um die Kosten der Antragstellung teilweise zu ersetzen wird der Energiekostenzuschuss in der Basisstufe um einen Betrag von EUR 500,00 pro Förderperiode erhöht. Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss iHv max 50% gefördert.

 

Angefallene förderungsfähige Kosten im Förderzeitraum 01.01.-31.12.2023 in der Basisstufe sind Mehraufwendungen für

  • Strom
  • Erdgas
  • Treibstoff
  • Wärme / Kälte
  • Heizöl
  • Holzpellets
  • Hackschnitzel

 

Berechnung förderfähiger Kosten für Strom und Erdgas für die Basisstufe

  • Bei monatlicher Abrechnung mit Lastprofilzähler oder intelligentem Messgerät: (P(FP) – P(VZ)) * M

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

VZ … Vergleichszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2021)

P(FP) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh

P(VZ) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh des VZ

M … verbrauchte Menge einer Förderungsperiode entsprechend monatlicher Abrechnung

 

  • Keine monatliche Abrechnung (dh. ohne Lastprofilzähler oder intelligentem Messgerät) Hochrechnungsmodus (P(FP) – P(VZ))*M (mengenmäßige Obergrenze 1 Mio kWh / Förderperiode)

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

VZ … Vergleichszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2021)

P(FP) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh

P(VZ) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh des VZ

M … hochgerechnete verbrauchte Menge einer Förderungsperiode (= durchschnittlicher Monatsverbrauch im VZ anhand der Endabrechnungen multipliziert mit 6)

 

Berechnung förderfähiger Kosten für Treibstoff für die Basisstufe (P(FP) – 60 Eurocent) * M

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

P(FP) … durchschnittlicher Nettopreis pro Liter in EUR

M …  verbrauchte Menge einer Förderungsperiode (Belegnachweis)

 

 

Berechnung förderfähiger Kosten für Wärme und Kälte für die Basisstufe

 

  • Bei monatlicher Abrechnung (P(FP) – P(VZ)) * M

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

VZ … Vergleichszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2021)

P(FP) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh

P(VZ) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh des VZ

M … Anteil verbrauchter Menge (direkt aus Strom, Erdgas, Heizöl, Holzpellets oder Hackschnitzel produziert)

 

  • Keine monatliche Abrechnung (P(FP) – P(VZ)) * M

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

VZ … Vergleichszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2021)

P(FP) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh

P(VZ) … durchschnittlich verrechneter Arbeitspreis pro kWh des VZ

M … Anteil hochgerechneter verbrauchter Menge (durchschnittlicher Anteil des Monatsverbrauchs im VZ anhand der Endabrechnungen    multipliziert mit 6)

 

 

Berechnung förderfähiger Kosten für Heizöl für die Basisstufe (P(FP) – P(VZ)) * M

FP … Zeitraum der Förderperiode (01.01.2023 – 30.06.2023 und 01.07.2023 – 31.12.2023)

VZ … Vergleichszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2021)

P(FP) … durchschnittlicher Nettopreis pro Liter

P(VZ) … durchschnittlich verrechneter Nettopreis pro Liter im VZ

M … verbrauchte Menge einer Förderperiode

 

Betreffend Berechnung förderfähiger Kosten iZm Holzpellets und Hackschnitzel wird auf die Regelungen der Richtlinie 9.7 und 9.8 verwiesen.

 

 

Links:

www.aws.at

Entwurf Richtlinie EKZ II 8.11.2023

 

 

 

 

 

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