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Erhöhung Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 01.11.2025

22/10/2025

Der IFB kann geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter

 

  • des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,
  • die einem inländischen Betrieb / einer inländischen Betriebsstätte zuordenbar sind.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

 

  • Wirtschafsgüter, für die der investitionsbedingte GFB gem. § 10 EStG geltend gemacht wird
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (Gebäude, PKW,…) (WICHTIG – Elektro-Fahrzeuge – für diese kann ein IFB iHv 22% geltend gemacht werden!)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life Science)
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern

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