COVID 19 – Härtefall Fonds Phase 2
26/07/2020
Förderfähige natürliche Personen:
Folgende unternehmerisch tätigen natürliche Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und von einer wirtschaftlichen signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, können eine Förderung aus dem Härtefall Fond der Phase 2 beantragen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer (weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme)
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind. (Gesellschaft beschäftigt weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente und weist max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme auf)
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
NICHT förderfähig sind:
- Unternehmer in Bezug auf Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
- Unternehmer in Bezug auf Privatzimmervermietung mit höchstens 10 Betten, die nicht der GewO unterliegen
- NPO
- Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen
- Im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
Zu erfüllende Förderkriterien bei Antragstellung:
- Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens in Österreich oder Ausübung eines freien Berufes in Österreich
- Besitz einer Steuernummer und einer Sozialversicherungsnummer in Österreich
- wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19
- laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden ODER
- behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres (Planungsrechnung bei Neugründungen)
Ermittlung des Umsatzeinbruchs:
Der Umsatz des jeweiligen Betrachtungszeitraums ist dem Umsatz des jeweiligen Monats des Vorjahres ODER einem Drittel des Umsatzes des jeweiligen Quartals des Vorjahres gegenüberzustellen. Für Unternehmer, die weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
Umsatz Betrachtungszeitraum 2020 | Umsatz Vergleichszeitraum | ||
Monatsumsatz 2019 | anteiliger Quartalsumsatz | ||
16.03 – 15.04.2020 | Mrz 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q1/2019 |
16.04 – 15.05.2020 | Apr 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q2/2019 |
16.05 – 15.06.2020 | Mai 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q2/2019 |
16.06 – 15.07.2020 | Jun 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q2/2019 |
16.07 – 15.08.2020 | Jul 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q3/2019 |
16.08 – 15.09.2020 | Aug 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q3/2019 |
16.09 – 15.10.2020 | Sep 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q3/2019 |
16.10 – 15.11.2020 | Okt 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q4/2019 |
16.11 – 15.12.2020 | Nov 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q4/2019 |
16.12 – 15.01.2021 | Dez 19 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q4/2019 |
16.01 – 15.02.2021 | Jan 20 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q1/2020 |
16.02 – 15.03.2021 | Feb 20 | ODER | 1/3 Umsatzerlöse Q1/2020 |
Nebeneinkünfte:
Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb / selbständiger Arbeit dürfen weitere Einkünfte erzielt werden (z.B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Pensionsversicherung, etc.). Betragen die Nettonebeneinkünfte im jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens EUR 2.000,00 steht KEINE Förderung und kein Comeback-Bonus zu.
Förderhöhe:
Bei der Berechnung wird auf den Nettoeinkommensentgang (Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum im Vergleich zum Nettoeinkommen im Vergleichszeitraum) abgestellt. Bei Unternehmensgründungen bis 31.12.2019 werden 80% des Nettoeinkommensentgangs (90% bei Geringverdienern) ersetzt, mindestens aber EUR 500,00.
Wurden im Vorjahr Verluste erzielt oder ist im Zeitraum 2015 – 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, kommt es zu einer pauschalen Unterstützung von EUR 500,00 je Betrachtungszeitraum. Gleiches gilt für Unternehmensgründungen zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020.
Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt automatisiert. Vom Förderwerber müssen nur die tatsächlichen Betriebseinnahmen / Erträge im Betrachtungszeitraum angegeben werden und, sofern vorhanden, das Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften.
Comeback-Bonus:
Zusätzlich erhält jeder Unternehmer, der die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt (förderfähig und Nebeneinkünfte unter EUR 2.000,00 im Betrachtungszeitraum), einen Comeback-Bonus für jeden Betrachtungszeitraum in Höhe von EUR 500,00
Verfahren:
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können bis spätestens 31.01.2021 eingebracht werden. Die Beantragung ist ausschließlich online über das Antragsformular der WKÖ möglich. Die Förderung kann für maximal sechs Betrachtungszeiträume erfolgen. Der Antrag ist für jeden Betrachtungszeitraum separat zu stellen.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie der neuen Richtlinie des BMF und der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich.
Links:
WKO Informationsseite Härtefallfond Phase 2