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Highlights der Steuerreform 2020

20/10/2019

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um EUR 300,00 bis zu einem Einkommen von EUR 15.500,00, bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,00.

Sozialversicherungsbonus

Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, erhöht sich der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 300,00.

Für Pensionisten erhöht sich der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag um EUR 200,00.

Krankenversicherung

Für Selbständige und Bauern verringert sich der Krankenversicherungsbeitrag um 0,85%.

Kleinunternehmerpauschalierungen in der Einkommensteuer

Ab der Veranlagung 2020 können Unternehmer mit Umsätzen bis zu EUR 35.000,00 – einmalige Toleranzgrenze von EUR 40.000,00 in 5 Jahren – pauschal 45% ihrer Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend machen. Für Dienstleistungsbetriebe sind es 20%. Neben der Pauschalierung können die tatsächlich bezahlten SV-Beiträge geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme entfallen Aufzeichnungspflichten somit muss kein Wareneingangsbuch und auch keine Anlagenkartei mehr geführt werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
  • Keine Buchführungspflicht und auch keine freiwillige Buchführung

Achtung: Nicht anwendbar ist die Pauschalierung auf:

  • Tätigkeiten eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988, dies betrifft hauptsächlich die Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung > 25%.
  • Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände

Erhöhung der Betragsgrenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Die Möglichkeit der Sofortabschreibung für GWG wird für Wirtschaftsjahre ab 31.12.2019 von derzeit EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht. Das bedeutet, dass Anschaffungen bis zu einem Betrag von EUR 800,00 im Jahr der Anschaffung steuerlich zur Gänze zum Abzug gebracht werden können.

Kleinunternehmergrenze

Die bisherige Umsatzgrenze, ab welcher Unternehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig werden, wird ab 01.01.2020 von netto EUR 30.000,00 auf netto EUR 35.000,00 erhöht. Es ist zu bedenken, dass Kleinunternehmern kein Vorsteuerabzug zusteht. Bei hohen Investitionen kann eine Option zur Steuerpflicht durchaus vorteilshaft sein.

 

 

 

 

Verschärfung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neben den bisherigen Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung –ist nun zusätzlich erforderlich, dass dem Lieferanten die UID-Nummer des Abnehmers / Erwerbers mitgeteilt und die innergemeinschaftliche Lieferung in die ZM aufgenommen wird.

Die UID Nummer des Abnehmers / Erwerbers wird zur materiell-rechtliche Voraussetzung. Es ist daher wichtiger denn je bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 01.01.2020 eine Überprüfung der UID-Nummer (Stufe 2) durchzuführen und zu dokumentieren.

Vorsteuerabzug für E-Bikes und Fahrräder

Sofern ein Betrieb den Mitarbeitern Elektrofahrräder (E-Bikes oder Selbstbalance-Roller) und normale Fahrräder anbietet, wird ab 2010 auch für diese der Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit/Nutzung möglich sein.

Entfall der Umsatzsteuer-Freigrenze bei Importen

Die bisherige Freigrenze von EUR 22,00 für Importe aus Drittländer entfällt. Diese Regelung gilt für Gegenstände, welche nach dem 31.12.2020 importiert werden.

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