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Meldepflichten für Unternehmer im Februar 2022

21/01/2022

 

  • Jahreslohnzettel: Jahreslohnzettel der Dienstnehmer aus dem Jahr 2021 sind in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt zu übermitteln

 

  • Leistungen gem. § 109a EStG: Meldepflicht bis Ende Februar 2022 besteht für die Auszahlung folgender selbständig (außerhalb eines Dienstverhältnisses) erbrachter Leistungen:
    • Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragter Personen (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, etc.)
    • Leistungen als Bausparkassenvertreter / Versicherungsvertreter
    • Leistungen als Stiftungsvorstand
    • Leistungen als Vortragender / Unterrichtender / Lehrender
    • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
    • Leistungen als Funktionär öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Funktionsgebühren)
    • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 (4) ASVG unterliegen

KEINE Meldepflicht besteht, wenn das im Kalenderjahr an einen Leistungserbringer insgesamt geleistete Entgelt nicht mehr als EUR 900,00 beträgt UND das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt.

 

  • Leistungen gem. § 109b EStG: Meldepflicht bis Ende Februar 2022 besteht für Zahlungen ins Ausland für bestimmte inländische Leistungen:
    • Leistungen aus selbständiger Arbeit, sofern sie im Inland ausgeübt wurden (Vergütungen wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer, Zahlungen an Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, etc.)
    • Vermittlungsleistungen
    • Kaufmännische / technische Beratung im Inland

KEINE Meldepflicht besteht, wenn die Zahlungen an einen Leistungserbringer den Betrag von EUR 100.000,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten, ein Steuerabzug gem. § 99 EStG zu erfolgen hat oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die einem Steuersatz unterliegt, der mindestens 15% beträgt.

 

  • Registrierkasse: Unternehmer müssen den Jahresbeleg grundsätzlich am 31.12.2021 erstellen und ausdrucken, und ferner den signierten Registrierkassen Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2022 überprüfen (z.B. Belegcheck App des BMF BMF Belegcheck )

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