zurück

Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge

29/12/2021

Die Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr ist beim Finanzamt einzureichen. Die Behörden prüfen die Erklärung und setzen die Einkommensteuer mit Bescheid fest. Das Finanzamt übermittelt die rechtskräftigen Bescheide der nach dem GSVG pflichtversicherten Personen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) an die Sozialversicherungsanstalt (Datenaustausch gemäß § 229a GSVG). Aufgrund der Bescheide ermittelt die SVS die endgültige Beitragsgrundlage und den Nachbelastungsbeitrag für das betreffende Jahr. Unternehmer müssen darauf achten, dass ausreichend Liquiditätsreserven für die SVS Nachbelastungsbeiträge geschaffen werden. WICHTIG: Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge und zur Unfallversicherung werden nicht nachbemessen.

auris empfiehlt  zur überschlagsartigen Ermittlung Ihrer SVS Nachbelastung: Addieren Sie zum Gewinn die gesamten im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen SVS Beiträge. Multiplizieren Sie diesen Betrag mit 25%. Vom Ergebnis sind die im jeweiligen Jahr für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Beiträge in Abzug zu bringen.

 

Fälligkeit: Der Nachbelastungsbeitrag ist in dem Jahr fällig, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt.

 

Wird zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 im Jahr 2021 an die SVS übermittelt, berechnet die SVS die endgültige Beitragsgrundlage und den Nachbelastungsbeitrag für 2020 im Jahr 2021. Dieser Betrag ist im Jahr 2022 fällig. Ergeht der Bescheid für das Jahr 2020 allerdings erst 2022, dann werden die Nachbelastungsbeiträge von der SVS im Jahr 2022 festgestellt und sind im Jahr 2023 fällig. Der Nachbelastungsbeitrag wird auf 4 Quartale aufgeteilt. Die Nachbelastung für 2020 ist somit zusätzlich zu den laufenden Beiträgen zu je einem 1/4 an folgenden Terminen fällig:

  • 28. Februar
  • 31. Mai
  • 31. August
  • 30. November

 

Beispiel: Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge für Einkünfte des Jahres 2020

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bescheid 2020

+  im Jahr 2020 VORGESCHRIEBENE PV- und KV Beiträge (unabhängig davon, ob diese Beiträge bezahlt worden sind und unabhängig davon, welches Jahr die vorgeschriebenen Beiträge betreffen. Das heißt, auch im Jahr 2020 für Vorjahre aufgrund von Nachbemessungen vorgeschriebene Beiträge werden hinzugerechnet)


=  endgültige Beitragsgrundlage für 2020


endgültige Beitragsgrundlage * 18,50% = PV Beitrag für 2020

+ endgültige Beitragsgrundlage * 6,8% = KV Beitrag für 2020


=  Summe der Pflichtversicherungsbeiträge für 2020

– im Jahr 2020 für das Jahr 2020 vorgeschriebene PV und KV Beiträge (unabhängig von der geleisteten Zahlung!)


=  Nachbelastungsbeitrag oder Gutschrift für 2020

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass Sie unsere Website optimal nutzen können.