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Neuerungen im Steuerrecht 2020

20/12/2019

Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

Für Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen Ausgaben Rechnung ermitteln und einen Jahresumsatz bis zu EUR 35.000,00 erzielen, besteht ab 2020 die Möglichkeit, einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vorzunehmen.

Von den Betriebseinnahmen, die exakt aufzuzeichnen sind, kann ein Betriebsausgabenpauschalsatz in Abzug gebracht werden: für Dienstleistungsbetriebe 20%, für alle anderen Unternehmer 45% des Umsatzes. Zusätzlich zum Pauschale werden Sozialversicherungsbeiträge gewinnmindernd berücksichtigt.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht. Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 800,00 betragen (Computer / PC, Notebooks, Smartphones, …) können daher ab 2020 sofort abgesetzt werden.

 

Vorläufige Sozialversicherungswerte

Voraussichtliche SV-Werte 2020

monatlich

jährlich

Höchstbeitragsgrundlage ASVG

EUR 5.370,00

EUR 75.180,00

Höchstbeitragsgrundlage GSVG / FSVG

EUR 6.265,00

EUR 75.180,00

Geringfügigkeitsgrenze ASVG

EUR 460,66

Versicherungsgrenze neue Selbständige

EUR 5.527,92

 

Beitragssätze der selbständig Erwerbstätigen

KV

PV

UV

6,80%

GSVG 18,50% Pauschalierter Monatsbetrag EUR 10,09

FSVG   20,00%

 

Sozialversicherungsbonus

Bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von EUR 21.500,00 wird Steuerpflichtigen ab 2020 zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge ein „Sozialversicherungsbonus“ von EUR 300,00 ermöglicht. Geltend gemacht werden kann der Bonus rückwirkend im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Für Pensionisten wird die Negativsteuer von EUR 110,00 auf EUR 300,00 jährlich erhöht. Der Pensionsabsetzbetrag steigt von EUR 400,00 auf EUR 600,00 der erhöhte Pensionsabsetzbetrag von EUR 764,00 auf EUR 964,00.

 

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um EUR 300,00 (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null.

 

Richtlinien bringen Klarstellung zur Grundbucheintragungsgebühr

Die Richtlinien enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen bekanntlich die Grundbucheintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (z.B. an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (z.B. vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt ist.

Angeführt wird u.a. auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.

 

E-Zustellung tritt mit 1.1.2020 in Kraft – was ist zu tun?

Die Digitalisierung durchdringt immer mehr Bereiche unseres täglichen Lebens. Ab 1.1.2020 sind Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach – „MeinPostkorb“ – ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (z.B. von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung). Was ist zu tun, um in Zukunft für elektronische Schriftstücke von Behörden empfangsbereit zu sein?

Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv.at.

Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?

  • Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (z.B. Bezirksamt, Finanzamt) oder über Finanzonline möglich.
  • Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden Finanzonline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  • Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
  • Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.

Erledigungen der Finanzbehörde gem. BAO werden weiterhin in Finanzonline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.

Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze EUR 35.000,00 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.

Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (z.B. Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.

 

Link zum Steuerreformgesetz:

Steuerreformgesetz 2020

Abgabenänderungsgesetz 2020

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