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Quick Fixes 01.01.2020

08/10/2019

Bereits am 7. April 2016 hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer vorgestellt. Ziel ist es, das Mehrwertsteuersystems innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen.

Nach langwierigen Verhandlungen gelang es sich in einem ersten Schritt auf sogenannte „Quick Fixes“ sowie Vereinfachungen bestimmter Regelungen zu verständigen. Diese wurden am 7. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten in allen Mitgliedstaaten mit Wirkung 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Folgende Änderungen sind davon umfasst:

Vereinfachung für Konsignationslager

Das Verbringen von Waren durch einen Unternehmer von einem Mitgliedstaat in ein Lager eines unternehmerischen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat mit anschließender steuerpflichtiger Lieferung im Bestimmungsland führt in der Regel zur umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht im Bestimmungsland.

Sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, besteht derzeit die Möglichkeit für die Verbringung von Gegenständen in ein Konsignationslager in Österreich eine Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, um die Registrierungspflicht in Österreich zu vermeiden. Bei dieser Vereinfachungsregelung handelt es allerdings um eine bloße Verwaltungsvereinfachung ohne jegliche gesetzliche Grundlage.

Ab 1. Jänner 2020 wird diese Vereinfachungsregelung einheitlich in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird es kein innergemeinschaftliches Verbringen zum Zeitpunkt der Einlagerung der Waren geben, sondern erst eine innergemeinschaftliche Lieferung zum Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Abnehmer.

Um diese Vereinfachungsregelung anwenden zu können, gibt es aber auch einige Voraussetzungen:

  • der Lieferer darf im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben
  • die UID-Nummer des Abnehmers muss bei Transportbeginn bekannt sein
  • der Zeitraum zwischen der Einlagerung der Ware und der Entnahme durch den Kunden darf zwölf Monate nicht überschreiten und
  • es sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu beachten

Harmonisierung Reihengeschäfte

Für Reihengeschäfte existiert derzeit keine einheitliche EU-weite Regelung. An einem Reihengeschäft müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, welche über ein und denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. Die Ware muss direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Unternehmer gelangen. Sofern ein Reihengeschäft vorliegt, kann die Warenbewegung immer nur einer Lieferung zugeordnet werden, dabei handelt es sich um die sogenannte „bewegte Lieferung“ und nur diese kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Alle anderen Lieferungen (vor- als auch nachgelagerte) in der Reihe sind als „ruhende Lieferung“ entweder im Abgangs- oder Bestimmungsland steuerbar und in der Regel auch steuerpflichtig. Aktuell wird die Zuordnung der bewegten Lieferung in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt bzw. ausgelegt. Anknüpfungskriterien sind ua. UID-Nummer, Incoterms, oder wie in Österreich, die Transportorganisation etc.).

Die Neuerungen, welche mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten, sollen die Zuordnung der bewegten Lieferung, für Fälle in denen ein Zwischenhändler für den Transport verantwortlich ist, an die UID Nummer des Zwischenhändlers knüpfen.

Sollte der Zwischenhändler sowohl im Abgangsland als auch im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert sein und daher über eine UID-Nummer verfügen, kann er den Ort der Besteuerung durch Verwendung der einen oder der anderen UID-Nummer wählen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der jeweils andere Staat keine Ansprüche auf Umsatzbesteuerung der Lieferung stellen kann. Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.   

 

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

Im Unterschied zu obigen Punkten, welche eigentlich durchwegs zu administrativen Vereinfachungen führen, kommt es durch die Einführung der „Quick fixes“ im Bereich der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu empfindlichen Verschärfungen.

Entgegen der inzwischen ständigen Rechtsprechung des EuGH und entsprechender Folgejudikatur des VwGH soll die UID-Nummer ab 1. Jänner 2020 eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sein. Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur steuerfrei gestellt werden, sofern der Kunde über eine gültige UID Nummer eines anderen Mitgliedstaates verfügt und der Lieferer die Lieferung in die Zusammenfassende Meldung aufnimmt.  

Auch die Nachweisführung über die Versendung oder Beförderung wird harmonisiert. Demnach soll ab 1. Jänner 2020 der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen sein. Die entsprechenden Nachweise müssen von zwei verschiedenen – vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen – Parteien ausgestellt werden. Dies können ua. folgende Unterlagen sein: CMR-Frachtbrief, Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände. Es können aber auch andere Nachwiese, wie Versicherungspolizzen, Bankunterlagen, Dokumente öffentlicher Stellen…herangezogen werden, die die Beförderung oder Versendung der Gegenstände bestätigen.   

Grundsätzlich ist die Harmonisierung der Nachweispflichten für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu begrüßen. Die Umsetzung der vorliegenden Neuregelung wird allerdings in der Praxis sicher noch zu heftigen Diskussionen unter anderem auch mit der Finanzverwaltung führen, da aus heutiger Sicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann, inwiefern und welche „anderen“ Nachweise durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden.

Um Überraschungen ab 2020 zu vermeiden und um sich rechtzeitig auf die strengere Auslegung vorbereitet zu sein, empfehlen wir die umsatzsteuerliche Behandlung aller innergemeinschaftlichen Warenströme im Unternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass gültige UID-Nummern aller betroffenen Kunden vorliegen.

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