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SEPA Lastschriftmandat

08/10/2019

Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit nun erstmals auch für die an das Finanzamt zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten.

 

Vorteile und Möglichkeiten des SEPA-Lastschriftmandates

Das SEPA-Lastschriftmandat berechtigt die Abgabenbehörde die fälligen Einkommensteuervorauszahlungen automatisch vom angegebenen Konto abzubuchen. Die Einzugsermächtigung bietet den Vorteil, dass sich die Abgabepflichtigen nicht mehr um die termingerechte Überweisung kümmern müssen. Mögliche Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen können vermieden werden. Das SEPA-Lastschriftmandat kann entweder direkt über FinanzOnline beantragt werden oder mittels Webformular, welches auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter „Formulare“ zu finden ist. Das Webformular ist auszudrucken und unterschrieben an die auf dem Formular angegebene Adresse zu schicken. Sofern  die Einzugsermächtigung erfolgreich erteilt wurde, versendet das Finanzamt einige Tage vor der Abbuchung eine Vorabinformation. Darin sind die Höhe und der Zeitpunkt der Abbuchung ersichtlich.

 

Widerruf der Einzugsermächtigung und Vorgehensweise bei mangelnder Kontodeckung

Das SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist dem Finanzamt schriftlich bekannt zu geben. Dies kann entweder über FinanzOnline, per Post oder auch per Fax erfolgen. Sollte dass das Konto des/der Abgabepflichtigen im Minus sein und somit der fällige Betrag nicht abgebucht werden können, erlischt das Mandat automatisch. Ebenso erlischt das Mandat automatisch, wenn es zu einer Änderung der Kontoverbindung kommt. Es kann aber in beiden Fällen wieder ein neues Mandat beantragt werden.

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