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STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER ZUM JAHRESENDE 2025

01/11/2025

Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer 

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Achtung – es besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

 

Mitarbeiterprämie

Es kann im Jahr 2025 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 1.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden.

 

Weihnachtsgeschenke 

Sachzuwendungen (NICHT Geldgeschenke) an Mitarbeiter sind bis zu EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (Anschaffungskosten über EUR 40,00) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

Betriebsveranstaltungen 

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) ist pro Mitarbeiter und Jahr bis zu EUR  365 steuerfrei. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Betriebsveranstaltungen können in der Regel die Vorsteuern in Abzug gebracht werden!

 

Steuerfreies Jobticket

Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte Klimaticket. Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

 

Telearbeit

1.1.2025 ist Homeoffice in Telearbeit umbenannt und im Gesetz als solches kodifiziert. Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter bei Telearbeit kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag (EUR 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Voraussetzungen sind

  • Telearbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Anführen der Anzahl der Telearbeitstage im Lohnkonto und Lohnzettel (L16)

Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

DOWNLOAD Details Steuertipps für Arbeitgeber 2025

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