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STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER ZUM JAHRESENDE 2025

01/11/2025

Investitionen im Jahr 2025 

Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

 

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

 

Degressive Abschreibung

Für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung degressiv mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen. Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind:

  • Gebäude, Firmenwert, Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (begünstigt sind uU Websites, Softwarelizenzen, Homeofficeausstattung)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträge

 

Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen:

  • erstmalige Berücksichtigung der AfA 7,5% (4,5% für Wohnzwecke überlassene Gebäude)
  • darauffolgendes Jahr 5 % (3% für Wohnzwecke überlassene Gebäude) abgeschrieben werden.
  • ab dem zweitfolgenden Jahr 2,5% (1,5% für Wohnzwecke überlassene Gebäude)

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden!

 

Bei Wohngebäuden, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen und

nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5 %) geltend gemacht werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden!

Bei vor 1915 erbauten Miethäusern kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2 % angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden.

 

Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für diese Maßnahme ausbezahlt wird. Wird keine Förderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden.

 

ÖKO Zuschlag Wohngebäude

Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden. Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden. Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (z.B. Instandsetzung), kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden

 

 

Vorziehen von Aufwendungen – Verschieben von Erträgen

Ausgaben sollten im Jahr 2025 getätigt, Einnahmen wenn möglich erst im Jahr 2026 erzielt werden. Einnahmen Ausgaben Rechner können die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren, indem Akontozahlungen auf Wareneinkäufe, Mieten 2026 oder SVS Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Nachbemessung für das laufende Jahr geleistet werden.

 

Betriebsausgaben Pauschalierung

Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung können Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden:

  • 6% des Umsatzes höchstens jedoch EUR 19.200 (EUR 25.200 ab dem Jahr 2026) bei
    • freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung,
    • selbständigen Geschäftsführern
    • schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit
  • Sonst 13,5% des Umsatzes, höchstens jedoch EUR 43.200 (15% bzw. EUR 63.000 ab 2026)

 

Anwendungsvoraussetzungen der Basispauschalierung:

  • Einkünfte aus selbständiger oder aus gewerblicher Tätigkeit
  • keine Buchführung
  • NEU: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs dürfen € 320.000 nicht überschreiten (ab dem Jahr 2026: € 420.000)

 

Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind folgende Ausgaben zusätzlich abzugsfähig:

  • Waren bzw. Fremdleistungen.
  • Löhne inkl. Lohnnebenkosten.
  • Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.
  • Arbeitsplatzpauschale
  • 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht

 

Geht der Steuerpflichtige von der Basispauschalierung auf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung erst wieder nach dem Ablauf von 5 Jahren möglich (5-Jahres-Bindung).

 

Steueroptimale Verlustverwertung

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden (ausgenommen u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne, Gewinne aus der Veräußerung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen)

 

Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften sind nicht vortragsfähig! Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

 

Gewinnfreibetrag

Einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen steht der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2025 hochgerechnet und der voraussichtlich Gewinnfreibetrag ermittelt werden.

  • Grundfreibetrag von 15 % von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15 % von € 33.000 = € 4.950).
  • Für Gewinne über € 33.000 steht ein investitionsbedingter GFB nur zu, wenn im betreffenden Jahr begünstigte Investitionen getätigt wurden: ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Fiskal LKW, Maschinen, Schreibtische). Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2025 auf Ihrem Depot verbucht sein! Ausgeschlossen sind Pkw (auch E PKW), Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe muss der GFB nachversteuert werden, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist.

Wird der Gewinn pauschal ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu!

 

Tipps für Kleinunternehmer – Umsatzsteuer

Inländische Unternehmer mit einem inländischen Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 55.000 (brutto) sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und in Österreich von der Umsatzsteuer befreit.

Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind

  • bestimmte unecht steuerfreie Umsätze, wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat
  • Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel – die Umsätze gelten als im Ausland erbracht) erklärt werden.

 

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 

Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.

Wenn die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerbefreiung vorliegen, steht auch die einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Verfügung.

 

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Der Verzicht führt überdies nicht zum Verlust der einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

 

Tipps für Kleinunternehmer – Einkommensteuer

Wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil darauf verzichtet wurde, können bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand.

 

 

Die Betriebsausgaben sind pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der Umsätze anzusetzen. Daneben können folgende Ausgaben geltend gemacht werden:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Arbeitsplatzpauschale
  • 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden.

Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu!

 

Tipps für Kleinunternehmer – SVS

Gewerbetreibende und Ärzte können bis spätestens 31.12.2025 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn

  • die steuerpflichtigen Einkünfte 2025 maximal € 6.613,20 und
  • der Jahresumsatz 2025 maximal € 55.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.

Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Personen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben

Wurden im Jahr 2025 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

Arbeitsplatzpauschale und Öffi Ticket

Für Aufwendungen aus der teilweisen betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, kann das Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden:

  • EUR 1.200 pro Jahr, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308 betragen.
  • Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls maximal EUR 300 pro Jahr).

 

Selbständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden

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