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VwGH 31. Jänner 2019: Kleinunternehmerregelung

08/10/2019

Gemäß in Österreich geltender Kleinunternehmerregelung sind Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese im Veranlagungszeitraum den Betrag von netto EUR 30.000,00 nicht übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist erlaubt und somit nicht schädlich. Es handelt sich um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, dies hat zur Folge, dass bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Ein weiteres sehr wichtiges Kriterium ist, dass die Befreiung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Dies soll verhindern, dass Unternehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, keiner Umsatzsteuer unterliegen, obwohl ihre Tätigkeit in Summe die Grenze der Kleinunternehmerregelung bei weitem überschreitet.

Im aktuell judizierten Fall lebte ein Steuerpflichtiger neun Monate in Deutschland und begründete seine Ansässigkeit ab Oktober in Österreich. Der Steuerpflichtige erzielte das gesamte Jahr über Mieteinnahmen in Österreich. Da diese Einnahmen unter die Kleinunternehmergrenze fielen, begehrte dieser die Kleinunternehmerregelung für das gesamte Jahr. Das Finanzamt wiedersprach dieser Argumentation und begründete dies damit, dass aufgrund der fehlenden Ansässigkeit in Österreich für die ersten neun Monate die Kleinunternehmerbefreiung nicht zur Anwendung kommen könne. Es wurde vom Finanzamt Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September vorgeschrieben. Ab Begründung der Ansässig in Österreich – von Oktober bis Dezember – gewährte das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung für die Mieteinnahmen aufgrund der Kleinunternehmerregelung.

 

Gemäß VwGH befindet sich der Unternehmerort bei einer Vermietung an dem Ort, wo die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen werden. Der Ort, an dem das vermietete Objekt liegt, ist grundsätzlich irrelevant, da ein Unternehmer immer nur an einem Ort ansässig sein kann. Es können aber Wohnungen an mehreren verschiedenen Orten vermietet werden. Laut VwGH befand sich demnach der Ort der „unternehmerischen Leitung“ in den ersten Monaten in Deutschland und erst ab Oktober in Österreich. Bei Dauerleistungen, wie z.B. Vermietungen, wird die Leistung nach der einzelnen Abrechnungsperiode (meist pro Monat) erbracht. Daher kann auch die Kleinunternehmerregelung nur für jene Monate angewendet werden, in denen der betreffende Unternehmer in Österreich ansässig war. Somit kommt der VwGH zum selben Schluss wie die Finanzverwaltung – die Kleinunternehmerregelung kann in Österreich mangels Ansässigkeit des Unternehmers in den ersten neun Monaten nicht angewendet werden. Daher ist für die Monate Jänner bis September Umsatzsteuer vorzuschreiben.

 

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