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Umsatzsteuer News 2020

27/12/2019

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze – bis 31.12.2019 liegt diese bei netto EUR 30.000,00 – erhöht sich ab 01.01.2020 auf netto EUR 35.000,00.

auris Empfehlung:

Sollte die Grenze für 2019 ausgeschöpft sein, können – um die Vereinfachungen für Kleinunternehmer nicht zu verlieren – einige Ausgangsrechnungen erst im Jahr 2020 gelegt werden.

 

Sorgfaltspflichten – Umsatzsteuerverordnung

Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden, aber Umsätze im Inland unterstützen, Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.

Folgendes ist verpflichtend aufzuzeichnen:

  • Name, Postadresse und E-Mail, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder nationale Steuernummer des Lieferanten – sofern erhältlich
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten – sofern erhältlich
  • Beschreibung der Gegenstände (sonstige Leistung), das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw. Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung; Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (zB AirBnB) sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw. – sofern nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

 

Haftung

Ab 01.01.2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.

Eine Haftung wird schlagend, wenn:

  • die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und es somit zu einer Sorgfaltspflichtverletzung gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 kommt und
  • die Plattform nicht selber Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selber zum Steuerschuldner wird, EUR 1.000.000,00 übersteigt.

 

Reihengeschäft 

Einheitliche Regelung innerhalb der europäischen Union zur Bestimmung des Leistungsortes. Sofern der mittlere Unternehmer den Transport beauftragt, kann dieser durch die Verwendung der UID-Nummer – zwischen der Besteuerung am Abgangsort und jener am Bestimmungsort wählen.

 

Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

Verpflichtende Angabe der UID-Nummer des Abnehmers und korrekte Aufnahme der Lieferung in die Zusammenfassende Meldung sind ab 01.01.2020 materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

 

Neuregelung für Konsignationslager

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar und ist idR mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden.

Diese Registrierungspflicht kann ab 01.01.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  • Das Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat
  • Der Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland
  • Der Erwerber muss im Vorhinein bekannt sein
  • Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten
  • Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten
  • Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich.

 

Weitere Neuigkeiten in aller Kürze:

  • Es kommt ab 01.01.2020 zur Ermäßigung des Steuersatzes auf 10% für elektronische Publikationen.
  • Vorsteuerabzug für Krafträder (zB.: E-Bikes) mit einem CO2 Emissionswert von 0g/km.

 

Wichtige Links:

Abgabenänderungsgesetz 2020

Steuerreformgesetz 2020

 

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